FG Saarland - Beschluss vom 10.09.2013
1 V 1229/13
Normen:
ErbStG § 31 Abs. 6; ErbStG § 32 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Schätzung der Erbschaftsteuer bei unbekannten Erben

FG Saarland, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 1 V 1229/13

DRsp Nr. 2014/2413

Aussetzung der Vollziehung Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Schätzung der Erbschaftsteuer bei unbekannten Erben

1. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese zu ermitteln, den Nachlass zu verwalten und die Vermögensinteressen der unbekannten Erben wahrzunehmen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. 2. Der Nachlasspfleger ist der Bekanntgabeadressat, die unbekannten Erben sind die Inhaltsadressaten der Erbschaftsteuerbescheide. Dem Nachlasspfleger ist ein angemessener Zeitraum zum Auffinden der unbekannten Erben einzuräumen. 3.Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Festsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund von teilweise nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermittelten Besteuerungsgrundlagen befugt ist, wenn es die Besteuerungsgrundlagen, die die noch unbekannten Erben und ihre Erbanteile betreffen, nicht exakt ermitteln kann.

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

ErbStG § 31 Abs. 6; ErbStG § 32 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.