FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.05.2006
10 V 239/05
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Aussetzung der Vollziehung; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 10 V 239/05

DRsp Nr. 2006/29733

Aussetzung der Vollziehung; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

1. Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Steuerbescheid die Steuerschuld oder den Messbetrag auf Null DM/Euro festsetzt. Denn ein solcher Bescheid ist weder vollziehbar, noch belastet er den Steuerpflichtigen mit einer Steuerforderung. 2. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz. 3. Rückstellungen, die künftige Ausgaben abbilden, sind steuerrechtlich nur zulässig, wenn nach handelsrechtlichen Grundsätzen Passivierungspflicht besteht. 4. Für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen nur gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. 5. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die zeitlich nicht konkretisierte endgültige Entsorgung von Flugzeugersatzteilen kommt nicht in Betracht, solange eine Reaktivierung und ein Verkauf der Ersatzteile nicht definitiv ausgeschlossen werden kann.