FG München - Beschluss vom 02.02.2005
11 V 4158/04
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 § 182 Abs. 1 § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung; Schätzungsbefugnis des Finanzamts; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

FG München, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 11 V 4158/04

DRsp Nr. 2006/29617

Aussetzung der Vollziehung; Schätzungsbefugnis des Finanzamts; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

1. An der Rechtsmäßigkeit geschätzter Besteuerungsgrundlagen bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn sich das Finanzamt bei der Schätzung an den ihm vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere den für die Vorjahre erklärten Ergebnissen orientiert hat, der Steuerpflichtige keine Unterlagen beibringt, die die Schätzung des Finanzamts in Frage stellen und auch gegen die angewandte Schätzungsmethode keine substantiierten Einwendungen erhebt. 2. Mit Blick auf die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird Rechtsschutz gegen die steuerlichen Folgen solcher Feststellungen durch Anfechtung des Feststellungsbescheids und vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids gewährt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 § 182 Abs. 1 § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre dem Grunde und der Höhe nach zu Recht geschätzte Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt wurden.