Im Rahmen einer bei der Antragstellerin für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin im Mai 1999 aus dem Verkauf von Aktien einen Gewinn i.H.v. 4.918 DM erzielt hatte (vgl. Tz. 2.4 des Prüfungsberichts vom 02.01.2004); zwischen Ankauf und Verkauf der Aktien lag ein Zeitraum von vier Tagen.
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