FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2004
8 V 2806/04 A (E)
Normen:
AO § 30a ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 45d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1806
DStRE 2004, 957
EFG 2004, 1693

Aussetzung der Vollziehung; Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung; strukturelles Vollzugsdefizit; Beseitigung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 - Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktienverkäufen ab dem Veranlagungszeitraum 1999

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 8 V 2806/04 A (E)

DRsp Nr. 2004/13286

Aussetzung der Vollziehung; Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung; strukturelles Vollzugsdefizit; Beseitigung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 - Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktienverkäufen ab dem Veranlagungszeitraum 1999

Entgegen dem BMF-Schreiben vom 19.03.2004 (BStBl I 2004, 361) erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die für die Vorjahre durch Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 festgestellte Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktienverkäufen aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 - etwa durch gesetzliche Änderungen bzw. die Entwicklung des Kapitalmarkts - beseitigt worden ist.

Normenkette:

AO § 30a ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 45d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Rahmen einer bei der Antragstellerin für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin im Mai 1999 aus dem Verkauf von Aktien einen Gewinn i.H.v. 4.918 DM erzielt hatte (vgl. Tz. 2.4 des Prüfungsberichts vom 02.01.2004); zwischen Ankauf und Verkauf der Aktien lag ein Zeitraum von vier Tagen.