FG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2013
3 V 16/13
Normen:
AO § 241; AO § 361; FGO § 69; FGO § 142; GG Art. 3; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20; ZPO § 116;

Aussetzung der Vollziehung, unbillige Härte der Sicherheitsleistung?

FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 3 V 16/13

DRsp Nr. 2013/17521

Aussetzung der Vollziehung, unbillige Härte der Sicherheitsleistung?

1. Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es für die AdV nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten divergierende - Voraussetzung des besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht. 2. AdV ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung bestehen. Letztere kommen in Betracht angesichts branchenüblich häufiger Marktbewegung (hier Spielhallenbetreiber), hoher Verlustvorträge, unzureichender oder fehlender Eigenkapitalausstattung und fehlender Sachwerte. 3. Zwar kann das Verlangen nach Sicherheitsleistung wegen unzumutbarer Härte bei Existenzgefährdung oder drohenden irreversiblen Nachteilen unbillig sein; jedoch nicht, wenn der Verzicht auf Sicherheitsleistung ungeeignet ist, um konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat (wie z. B. unzureichende Kapitalausstattung).

Normenkette:

AO § 241; AO § 361; FGO § 69; FGO § 142; GG Art. 3; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20; ZPO § 116;

Entscheidungsgründe:

Den Beteiligten werden zur Förderung des Verfahrens folgende Hinweise erteilt: