FG München - Beschluss vom 22.10.2002
6 V 2314/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998

FG München, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 V 2314/02

DRsp Nr. 2003/607

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999; Gewerbesteuermessbetrag 1998

Gewährt das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so sind die Zugangsvoraussetzungen für einen beim Finanzgericht gestellten Aussetzungsantrag nicht erfüllt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob bestandskräftige Steuerbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden können. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17.4.2002, die Akten und die von den Beteiligten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

- die Vollziehung

- des Körperschaftsteuerbescheides 1998,

- der Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998 und 31.12.1999,

- des Gewerbesteuermessbescheides 1998,

- des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998,

- alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2002,

insoweit auszusetzen, als sich die Steuern bzw. Besteuerungsgrundlagen durch die nach § 129 AO berichtigten Bescheide geändert haben.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.