I.
Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA-) hat nach Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht mit Bescheid vom 27. Juni 2001 die Hinterziehungszinsen in vollem Umfang, jedoch unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs von der Vollziehung ausgesetzt und die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben der Hauptsacheerledigung widersprochen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Zinsbescheids vom 26. April 2000 in Höhe von 430 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ohne Widerrufsvorbehalt auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
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