FG München - Beschluss vom 06.11.2001
9 V 3287/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO 1977 § 361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 340

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA nach Stellung des Aussetzungsantrags beim FG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1990 bis 1994

FG München, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 9 V 3287/00

DRsp Nr. 2002/3414

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA nach Stellung des Aussetzungsantrags beim FG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1990 bis 1994

Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist auch dann unzulässig, wenn das FA die AdV unter Widerrufsvorbehalt erst nach gerichtlicher Antragstellung verfügt (vgl. BFH-Beschluss v. 12.5.2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO 1977 § 361 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA-) hat nach Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Gericht mit Bescheid vom 27. Juni 2001 die Hinterziehungszinsen in vollem Umfang, jedoch unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs von der Vollziehung ausgesetzt und die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben der Hauptsacheerledigung widersprochen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Zinsbescheids vom 26. April 2000 in Höhe von 430 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ohne Widerrufsvorbehalt auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.