FG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2008
6 Ko 768/08 KF
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
EFG 2009, 217

Aussetzung der Vollziehung; Verfahrensgebühr - Verfahrensgebühr für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 6 Ko 768/08 KF

DRsp Nr. 2009/1502

Aussetzung der Vollziehung; Verfahrensgebühr - Verfahrensgebühr für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Die Verfahrensgebühr für ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht ist nach Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit dem 1,6-fachen einer Gebühr zu bemessen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 06.03.2008 hat der Erinnerungsführer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 in der Sache 6 V 247/07 eingelegt.

Abweichend von der Kostenfestsetzung hält er den Ansatz der Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen einer Gebühr für unzutreffend. Nach Nr. 3100 VV RVG sei die Verfahrensgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.

Der Erinnerungsführer beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2008 zu ändern und die Verfahrensgebühr mit lediglich dem 1,3-fachen einer Gebühr zu bemessen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.