FG Hessen - Beschluss vom 17.04.2001
3 V 138/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Weitergeltungsanordnung; Steuerhinterziehung; Vermögenssteuer; Berechtigtes Interesse; Abwägung - Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel am Umfang der Weitergeltungsanordnung für eine verfassungswidrige Norm

FG Hessen, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 3 V 138/01

DRsp Nr. 2002/2015

Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Weitergeltungsanordnung; Steuerhinterziehung; Vermögenssteuer; Berechtigtes Interesse; Abwägung - Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel am Umfang der Weitergeltungsanordnung für eine verfassungswidrige Norm

1. Begehrt ein Steuerpflichtiger Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids sei ernstlich zweifelhaft, weil eine bestimmte, dort angewandte Steuerrechtsnorm verfassungswidrig sei, ist als zusätzliche Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erforderlich, wobei zwischen den Interessen des Staates an einer gleichmäßigen und vollständigen Steuererhebung und dem Anspruch des Einzelnen auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) abzuwägen ist. 2. Die für die Abwägung bei der Aussetzung der Vollziehung wegen (angeblicher) Verfassungswidrigkeit einer Norm geltenden Grundsätze gelten auch für die Frage, in welchem Umfang die Weitergeltungsanordnung, die das BVerfG für das (als verfassungswidrig erklärte) Vermögensteuergesetz ausgesprochen hat, Anwendung findet.