FG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2000
1 V 161/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1227

Aussetzung der Vollziehung, Vermögensteuer

FG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 1 V 161/00

DRsp Nr. 2000/7766

Aussetzung der Vollziehung, Vermögensteuer

1. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91) erkannt hat, dass das Vermögensteuergesetz nicht verfassungskonform ist, bestehen ernstliche Zweifel, ob Vermögensteuer hinterzogen werden kann. 2. Es bestehen Zweifel, ob der Straftatbestand objektiv erfüllt ist, da das Vermögensteuergesetz trotz vorübergehender Weitergeltung aus fiskalischen Gründen ein verfassungswidriges Gesetz bleibt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine Hinterziehung von Vermögensteuer möglich ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 festgestellt hat, dass das Vermögensteuergesetz (VStG) nicht verfassungskonform ist.