FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2003
10 V 3341/03 A (E)
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1468
EFG 2003, 1718

Aussetzung der Vollziehung; Vollstreckungsankündigung; Türkischer Gastarbeiter; Zinseinkünfte; Auslandsanlage; Hinterziehungsvorsatz; Festsetzungsverjährung; Sicherheitsleistung - Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei behaupteten Sprachschwierigkeiten ausländischer Staatsbürger

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 10 V 3341/03 A (E)

DRsp Nr. 2003/12378

Aussetzung der Vollziehung; Vollstreckungsankündigung; Türkischer Gastarbeiter; Zinseinkünfte; Auslandsanlage; Hinterziehungsvorsatz; Festsetzungsverjährung; Sicherheitsleistung - Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei behaupteten Sprachschwierigkeiten ausländischer Staatsbürger

1. Ergeht auf einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Einschränkung eine Vollstreckungsankündigung, so ist die unmittelbare Anrufung des Gerichts zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig. 2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob gegenüber seit 30 Jahren im Inland ansässigen türkischen Gastarbeitern, die sich auf Sprachschwierigkeiten berufen, die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre bei Steuerhinterziehung eingreift, wenn lediglich vermutet wird, dass sie aufgrund der Darstellungen in der deutschen Presse, den Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken und der Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters Kenntnis über die Steuerpflichtigkeit von Zinserträgen (bis zu 30.000,-- DM p.a.) aus Geldanlagen in der Türkei haben. 3. Zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand: