Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Vollziehung von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie den Grundsteuermessbetrag wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes auszusetzen ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer der folgenden Objekte in B-Stadt: C-Straße XX, Whg. 1 (Grundbuchblatt XXX Gemarkung E, Wohnfläche 25 qm, Grund und Boden 28 qm, Az. XXX, im Folgenden "Wohnung 1") und C-Straße XY, Whg. Nr. 2 (Grundbuchblatt XXX Gemarkung E, Wohnfläche 46 qm, Grund und Boden 46 qm, Az. XXX, im Folgenden "Wohnung 2").
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