FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2020
9 V 9095/19
Normen:
EStG § 42d; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 848

Aussetzung der Vollziehung von Haftungsbescheiden; Frage der Haftung eiuner gemeinnützigen GmbH rückständige Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschläge zur Lohnsteuer; Abgrenzung der Selbständigkeit von der Nichtselbständigkeit in Bezug auf Chefdirigenten

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 9 V 9095/19

DRsp Nr. 2020/2258

Aussetzung der Vollziehung von Haftungsbescheiden; Frage der Haftung eiuner gemeinnützigen GmbH rückständige Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschläge zur Lohnsteuer; Abgrenzung der Selbständigkeit von der Nichtselbständigkeit in Bezug auf Chefdirigenten

Tenor

Die Vollziehung der beiden Haftungsbescheide vom 25. Februar 2019 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der betreffenden Einspruchsentscheidungen ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 42d; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob die Antragstellerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH, vom Antragsgegner wegen rückständiger Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschlägen zur Lohnsteuer gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung genommen werden kann.

Die GmbH ist eine Trägergesellschaft für vier Klangkörper:

B...

C...

D...

E...

Bei den hier nicht streitgegenständlichen Musikern der o. g. Klangkörper, die nicht "Chef-Dirigenten" sind, handelt es sich unstreitig um Arbeitnehmer.

1. 2. 3.