BFH - Beschluss vom 24.05.2016
V B 123/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 322
BFH/NV 2016, 1253
DStR 2016, 2673
DStR 2017, 2579
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 846/14

Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftssteuerbescheiden gegen eine Stiftung

BFH, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen V B 123/15

DRsp Nr. 2016/12825

Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftssteuerbescheiden gegen eine Stiftung

1. NV: Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 2. NV: Selbstlosigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Gründer einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst maßgeblich sein Eigeninteresse am Sammeln und am Besitz von Kunstgegenständen verfolgt. 3. NV: Aus der bloßen Zulassung der Revision durch das FG ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides.

Ernstliche Zweifel an der Festsetzung der Körperschaftssteuer gegen eine Stiftung bestehen nicht, wenn sich das Stiftungsgeschäft nicht als selbstlos darstellt, da sich der Stifter und Vorstand der Stiftung aufgrund eines Eigeninteresses in diesem Bereich engagiert und die gesammelten Kunstgegenstände bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 V 846/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 55 Abs. 1;

Gründe