Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) wird aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 -
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das erste Quartal 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2019 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
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