BFH - Beschluss vom 22.09.2023
VIII B 64/22 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 570/22 AO

Aussetzung der Vollziehung von nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschlägen wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel

BFH, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen VIII B 64/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/12868

Aussetzung der Vollziehung von nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschlägen wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel

NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV)).

Tenor

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) wird aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das erste Quartal 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2019 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3;