FG Hamburg - Beschluss vom 11.06.2003
III 90/03
Normen:
AO § 162 ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden

FG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen III 90/03

DRsp Nr. 2003/12393

Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden

Nachhaltige Kassenfehlbestände begründen einen wesentlichen Mangel der Kassenbuchführung, die dadurch formell ordnungswidrig wird. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I. Streitig ist ein Schätzungsbescheid über Umsatzsteuer für 2001.

Der Antragsteller erwarb zum 30.3.2001 einen Kiosk-Betrieb in der X-Straße in Hamburg. Mit seiner am 15.4.2002 beim Antragsgegner eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2001 erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 38.910,- EURO und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 47.536,- EURO. Zugleich machte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 13.344,- EURO geltend und errechnete einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.791,01 EURO.

Der Antragsgegner verweigerte der Steueranmeldung die Zustimmung. Statt dessen ordnete er am 12.7.2002 für das Streitjahr eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die mit Prüfungsanordnung vom 25.7.2002 in eine sog. Vollprüfung erweitert wurde.