FG Hamburg - Beschluss vom 04.11.2022
4 V 66/22
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheiden

FG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 4 V 66/22

DRsp Nr. 2023/14395

Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheiden

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheiden.

Das Amtsgericht A erließ am ... April 2016 jeweils gleichlautende Strafbefehle gegen die Antragsteller und führte dabei im Fall des Antragstellers zu 1. zum Sachverhalt Folgendes aus:

"Sie verschafften sich gemeinsam mit Ihrer Frau unter anderem von den anderweitig verfolgten B und C im Zeitraum von November 2013 bis März 2014 rund 30.000 Stück Zigaretten, zu denen die deutsche Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden waren, um durch deren weiteren Absatz ohne Versteuerung für sich und Ihre Frau eine fortlaufende Einnahmequelle zu erzielen. Die Zigaretten erhielten sie an ihren Wohnort (...) geliefert oder holten diese bei dem anderweitig verfolgten B (...) jeweils nach Absprache ab. Dabei nahm Sie zumindest billigend in Kauf, dass auf den Zigaretten allein deutsche Tabaksteuer in Höhe von über ... € lastete, die dem Staat durch ihr Handeln vorenthalten wurde."