FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.2015
1 V 1659/15 A(U)
Normen:
UStG § 4 Nr. 9; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4;

Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die Inanspruchnahme nach Überprüfung der erklärten Ausgangsumsätze

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 1 V 1659/15 A(U)

DRsp Nr. 2016/8280

Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die Inanspruchnahme nach Überprüfung der erklärten Ausgangsumsätze

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2013 soweit er nach Überprüfung der erklärten Ausgangsumsätze nach § 13 b a. F. UStG in Anspruch genommen wurde.

Mit seinem Unternehmen führte er in der Zeit von 2011 bis 2013 für einen Bauträger verschiedene Bauleistungen aus. Der Bauträger verwendete die Leistungen zur Ausführung eigener - gemäß § 4 Nr. 9a UStG steuerfreier - Umsätze (Bauträgerumsätze).

Nachdem der Bauträger mit Schreiben vom 23.07.2014 (für 2011 und 2012) und vom 17.02.2015 (für 2013) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/14, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der bisher von ihr als Leistungsempfängerin geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer auf Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG beantragt hatte, ordnete der Antragsgegner eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 beim Antragsteller an.