FG Münster - Beschluss vom 18.08.2014
6 V 1932/14 AO
Normen:
AO § 200 Abs 1; FGO § 69 Abs 3 Satz 1; FGO § 102 Satz 1; AO § 147 Abs 1 Nr 5;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 266
BB 2014, 2390
BB 2014, 2789
DStRE 2015, 1141

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage eines Due Diligence-Berichts

FG Münster, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 6 V 1932/14 AO

DRsp Nr. 2014/15669

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage eines Due Diligence-Berichts

1) Bei summarischer Prüfung erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Due Diligence-Bericht zu den im Rahmen einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Urkunden i.S.v. § 200 AO oder sonstigen Unterlagen i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehört. 2) Sollte es sich bei einem Due Diligence-Bericht um eine vorlagepflichtige Unterlage handeln, verbleibt weiterhin zweifelhaft, ob dann der gesamte Bericht "en bloc" vorzulegen ist oder nur einzelne Passagen offenbart werden müssen. Denn ein Due Diligence-Bericht ist wegen seines Inhalts und der enthaltenen Informationen eine "Urkunde besonderer Art", die grundsätzlich nicht herausgegeben werden muss.

Normenkette:

AO § 200 Abs 1; FGO § 69 Abs 3 Satz 1; FGO § 102 Satz 1; AO § 147 Abs 1 Nr 5;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorlageersuchens, welches im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung ergangen ist und sich auf einen Due Diligence Bericht bezieht.

Die Antragstellerin ist eine Holding Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung. Ihr Alleingesellschafter ist Herr O.