FG München - Beschluss vom 02.03.2012
8 V 2836/11
Normen:
FGO § 69;

Aussetzung der Vollziehung: vorweggenommene summarische Beweiswürdigung

FG München, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 8 V 2836/11

DRsp Nr. 2012/21347

Aussetzung der Vollziehung: vorweggenommene summarische Beweiswürdigung

1. Im Rahmen einer AdV hat das FG bei streitigem Sachverhalt eine vorläufige summarische Beweiswürdigung durchzuführen. 2. Dem Beweisvereitler obliegt die Widerlegung eines ersten Anscheins.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung von Einkünften und Umsätzen aus Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr.

Die Antragsteller werden vom Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2000-2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Dieses ist auch für die Umsatz-(USt-)-besteuerung des Antragstellers zuständig.

1. Der Antragsteller war in den Streitjahren als Abteilungsleiter im Bereich Logistik und Einkauf bei der Firma M GmbH beschäftigt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung erhielt er von Auftragnehmern seines Arbeitgebers Geld und Sachwerte dafür, dass er sie bei der Auftragsvergabe bevorzugte. Dabei handelt es sich um folgende Beträge bzw. Werte (daraus errechnete Nettoumsätze in den beiden letzten Zeilen):

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