BFH - Beschluss vom 17.07.2013
III B 30/13
Normen:
EStG § 41b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1625
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1410/12

Aussetzung der Vollziehung wegen Änderung des Lohnsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen III B 30/13

DRsp Nr. 2013/19837

Aussetzung der Vollziehung wegen Änderung des Lohnsteuerabzugs

1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann. 2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.

Für einen auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichteten Antrag entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Lohnsteuerabzug für das betreffende Jahr abgeschlossen ist und der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann.

Normenkette:

EStG § 41b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) begründeten im Dezember 2011 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Antragstellerin zu 1. erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Antragstellerin zu 2. erzielte ausweislich der Einkommensteuererklärung für 2010 keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte.