FG Thüringen - Beschluss vom 19.01.2012
3 V 1001/11
Normen:
KStG 2008 § 8c; GewStG 2008 § 10a S. 10; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung des Verlustabzugs für Körperschaften

FG Thüringen, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 3 V 1001/11

DRsp Nr. 2012/9881

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung des Verlustabzugs für Körperschaften

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Untergang des bisher nicht genutzten Verlustabzugs bei einer Übertragung von 50 % der Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft nach § 8c KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes v. 14.8.2007 verfassungsrechtlich zulässig ist oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip verfassungswidrig ist. 2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt aber ungeachtet dessen, dass es bereits ein Musterverfahren beim BVerfG gibt (Az. 2 BvL 6/11, aufgrund der Vorlage des FG Hamburg v. 4.4.2011, 2 K 33/10) und der BFH daraufhin das wegen der Verfassungsmäßigkeit von § 8c KStG anhängige Revisionsverfahren (Az.: I R 31/11) nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt hat, nicht in Betracht, wenn nicht das von BFH-Rechtsprechung für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung geforderte „besondere berechtigte Interesse” dargelegt wird, etwa dass dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug der streitigen Steuerforderung irreparable Nachteile drohen oder dass dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet würde.

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette: