BFH - Beschluß vom 24.03.1998
I B 100/97
Normen:
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 3 S. 2; EWGV Art. 48 ; DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 lit. h; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1454
BB 1998, 1568
BFH/NV 1998, 1172
BFHE 185, 467
DB 1998, 1494
DStZ 1998, 668
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1997, 1314),

Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1 Abs. 3 EStG gegen EG-Recht

BFH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I B 100/97

DRsp Nr. 1998/16474

Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1 Abs. 3 EStG gegen EG-Recht

»1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der 90 v.H.-Grenze der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 Satz 2 EStG mit Art. 48 EGV. 2. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung kann nicht gefordert werden, wenn die Verletzung des EGV ernstlich in Betracht kommt.«

Normenkette:

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 3 S. 2; EWGV Art. 48 ; DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 lit. h; FGO § 69 ;

Gründe:

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist britischer Staatsangehöriger mit zweitem Wohnsitz in der Umgebung von Frankfurt/Main (F). Er ist in Frankfurt als Pilot tätig. Sein Familienwohnsitz liegt in Großbritannien. Dort leben seine Frau und die gemeinsame Tochter. Der Antragsteller hielt sich jedoch im Streitjahr 1994 in Großbritannien nur geringfügig auf, weshalb er nach britischem Steuerrecht als "non-resident" behandelt wurde. Während der Antragsteller im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Pilot 187799 DM brutto verdiente, erzielte seine Ehefrau aus ihrer in Großbritannien ausgeübten Berufstätigkeit 37875 DM.