FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2007
18 V 1645/07 A(AO)
Normen:
AO § 218 § 231 § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1395

Aussetzung der Vollziehung; Zahlungsverjährung; Regelungsgegenstand; Verjährungsunterbrechung; Ernsthafte Ermittlungsmaßnahme - Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 18 V 1645/07 A(AO)

DRsp Nr. 2007/18688

Aussetzung der Vollziehung; Zahlungsverjährung; Regelungsgegenstand; Verjährungsunterbrechung; Ernsthafte Ermittlungsmaßnahme - Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides

1. Die Feststellung in einem Abrechnungsbescheid, dass ein Steueranspruch mangels Zahlungsverjährung nicht erloschen ist, stellt einen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, gegenüber dem einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung erlangt werden kann (gegen Beschluss des BFH vom 19. Januar 2006 VII B 301/05, BFH/NV 2006, 916 -917).2. Zum Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids gehört auch die Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind.3. Schematische Anfragen an das Einwohnermeldeamt, die trotz Nichtbeantwortung nicht weiterverfolgt werden und daher nicht als ernsthafte Ermittlungsmaßnahmen anzusehen sind, können die Verjährung nicht unterbrechen.

Normenkette:

AO § 218 § 231 § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Steuerrückstände wegen Zahlungsverjährung erloschen sind.