FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.05.2007
3 V 27/07
Normen:
FGO § 69 ; ZK Art. 202 ; ZK Art. 244 ; EWGRL 2913/92 Art. 202 ; EWGRL 2913/92 Art. 244 ; TabStG § 12 ; TabStG § 19 ; TabStG § 20 ;

Aussetzung der Vollziehung; Zigarettenschmuggel; LKW-Fahrer als Steuerschuldner bei Unkenntnis über die Schmuggelware

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 3 V 27/07

DRsp Nr. 2007/19606

Aussetzung der Vollziehung; Zigarettenschmuggel; LKW-Fahrer als Steuerschuldner bei Unkenntnis über die Schmuggelware

Verbringer im Sinne des § 19 TabStG ist nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Waren in das Steuergebiet einführt. Daher ist ernstlich zweifelhaft, ob der Fahrer eines LKW, in dessen Ladung Zigaretten versteckt waren, als Schuldner der Tabaksteuer in Anspruch genommen werden kann, wenn er von der Schmuggelware weder wusste noch wissen konnte.

Normenkette:

FGO § 69 ; ZK Art. 202 ; ZK Art. 244 ; EWGRL 2913/92 Art. 202 ; EWGRL 2913/92 Art. 244 ; TabStG § 12 ; TabStG § 19 ; TabStG § 20 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wird.

Der Antragsteller reiste am 02. Oktober 2006 mit einem Lastzug über den Grenzübergang ... nach Deutschland ein. Der Auflieger war mit 5 Kolli Sammelgut und 13 Polstersofas beladen. Im Rahmen einer zollamtlichen Überholung des Lastzuges fanden Beamte des Antragsgegners 408.800 Stück Zigaretten der Marke "L&M" mit russischen Steuerbanderolen, die in den Polstersofas versteckt waren. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt.