FG Hessen - Beschluss vom 17.01.2001
5 V 4649/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 ;

Aussetzung der Vollziehung; Zulässigkeit; Klageerhebung Zulassung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor Klageerhebung

FG Hessen, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 5 V 4649/00

DRsp Nr. 2003/7324

Aussetzung der Vollziehung; Zulässigkeit; Klageerhebung Zulassung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor Klageerhebung

Ein nach Erlass der Einspruchsentscheidung aber vor Klageerhebung gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt ist zulässig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsgegner hat dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag entsprochen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2000: "dem Begehren... entsprochen"; Schriftsatz der AntrSt. vom 22. Dezember 2000). Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gem. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Dem Antrag des Antragsgegners vermochte das Gericht nicht zu folgen.

Entscheidungsgründe:

1. die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO waren gegeben.