FG Sachsen - Beschluss vom 04.04.2008
5 V 1035/07
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 146 Abs. 1 ; AO § 145 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung; Zuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer Betriebsprüfung; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

FG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 5 V 1035/07

DRsp Nr. 2008/10263

Aussetzung der Vollziehung; Zuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer Betriebsprüfung; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

1. Ein Betriebsprüfungsbericht kann die Schlussfolgerung, die Kassenbuchführung des Steuerpflichtigen sei wegen der Erfassung zu geringer Tagessummen, Nichtaufbewahrung der Tagesendsummenbons und fehlender Kassensturzfähigkeit nicht ordnungsgemäß, nicht belegen, wenn er dazu nur verallgemeinernde Mängelbeschreibungen enthält und der Steuerpflichtige die als Beleg angeführten Vorkommnisse glaubhaft und plausibel als einmalige oder jedenfalls nur vorübergehend aufgetretene Begebenheiten erklären kann. 2. Die Buchführung des Steuerpflichtigen ist dennoch zu verwerfen, wenn er im Gerichtsverfahren schwerwiegende Mängel wie z.B. eine nur monatliche Erfassung der Einnahmen zu rechtfertigen versucht und dadurch selbst bestätigt. 3. An der Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Betriebsprüfung auf Grund einer Nachkalkulation vorgenommenen Zuschätzung von Umsätzen bestanden dem Grunde und der Höhe nach keine ernstlichen Zweifel.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 146 Abs. 1 ; AO § 145 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Hinzuschätzung von Umsätzen sowie die Streichung von Vorsteuerbeträgen.