FG Brandenburg - Urteil vom 09.08.2000
4 K 2594/99
Normen:
ZKDVO Art. 876a ; ZK Art. 22 Abs. 2;

Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Zollschuldners nach Art. 876a ZKDVO

FG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2594/99

DRsp Nr. 2001/1437

Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Zollschuldners nach Art. 876a ZKDVO

1. Art. 876a ZKDVO ist eine Ausnahmevorschrift, die den Zollbehörden ein Absehen von der Erhebung von Abgaben ermöglicht, wenn die Behörden selbst davon ausgehen, dass z.B. eine Erlasslage gegeben ist. 2. Im Falle der Ablehnung eines Erlassantrags ist die Zahlungsverpflichtung nur bis zum Ergehen der ablehnenden Entscheidung durch die Zollbehörde auszusetzen. Eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung bis über den Erlassantrag rechtskräftig insbesondere durch alle Gerichtsinstanzen hindurch entschieden worden ist, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZKDVO Art. 876a ; ZK Art. 22 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung einer Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 222 Abs. 2 Zollkodex.