BFH - Beschluss vom 22.08.2013
X B 16-17/13
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 126/09
FG Niedersachsen, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 146/09

Aussetzung des Besteuerungsverfahrens im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen X B 16-17/13 - Aktenzeichen X B 16/13 - Aktenzeichen X B 17/13

DRsp Nr. 2013/21448

Aussetzung des Besteuerungsverfahrens im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit

1. NV: Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden. 2. NV: Das FG hat ein die Steuerfestsetzung einschließlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags betreffendes Klageverfahren deshalb bereits dann nach § 74 FGO auszusetzen, wenn es möglich erscheint, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen ist.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Die Klägerin gründete zum 1. April 1995 die Firma F mit Sitz in T. Angemietet waren insoweit gewerbliche Räume in A-Stadt, B-Straße 1. Der Kläger betrieb das Y Ingenieurbüro zunächst in D-Stadt, meldete es aber ab dem 1. Januar 1996 als freiberufliches Ingenieurbüro in C-Stadt, E-Straße 2 an. Der Sitz der im Februar 1995 gegründeten Y-GmbH befand sich ebenfalls in C-Stadt, E-Straße 2.