I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Die Klägerin gründete zum 1. April 1995 die Firma F mit Sitz in T. Angemietet waren insoweit gewerbliche Räume in A-Stadt, B-Straße 1. Der Kläger betrieb das Y Ingenieurbüro zunächst in D-Stadt, meldete es aber ab dem 1. Januar 1996 als freiberufliches Ingenieurbüro in C-Stadt, E-Straße 2 an. Der Sitz der im Februar 1995 gegründeten Y-GmbH befand sich ebenfalls in C-Stadt, E-Straße 2.
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