BFH - Beschluss vom 29.06.2016
I B 32/16
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1679
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2396/13

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Gewinnsfeststellungsverfahrens betreffend die Gewinnanteile des Klägers an einer KGaA

BFH, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen I B 32/16

DRsp Nr. 2016/17110

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Gewinnsfeststellungsverfahrens betreffend die Gewinnanteile des Klägers an einer KGaA

1. NV: Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kann verbindlich nur in dem Grundlagenverfahren getroffen werden und dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO schon dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint. Hiervon ist auch mit Rücksicht auf die Frage auszugehen, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sind. 2. NV: Ein Feststellungsverfahren nach § 181 Abs. 5 AO ist auch dann durchzuführen, wenn die Feststellung für die Steuerfestsetzung gegenüber nur einem Beteiligten von Bedeutung ist, und diese Voraussetzung jedenfalls gegenüber dem Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betreffend die Fristen zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre gewahrt wird.