BFH - Beschluss vom 24.06.2014
III B 12/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 297
BFH/NV 2014, 1581
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4639/10

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen III B 12/13

DRsp Nr. 2014/12157

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft

1. NV: Selbst wenn das Finanzamt den Folgebescheid in nicht zu beanstandender Weise nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlässt, ist das nachfolgende Klageverfahren gegen den Folgebescheid, in dem (u.a.) die dem Feststellungsverfahren vorbehaltenen und zunächst im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 Abs. 5 AO) streitig sind, grundsätzlich nach § 74 FGO auszusetzen. 2. NV: Das Vorliegen einer offenkundigen Prozessverschleppungsabsicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das FG keine Ausschlussfrist nach § 79b Absätze 2 und 3 FGO gesetzt hat.

Zwischen den Mitherausgebern eines Buches kann eine Mitunternehmerschaft bestehen mit der Folge, dass der Gewinn einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO festzustellen wäre. Dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht ist dabei unschädlich.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

I. Sie ist begründet, soweit sie das Streitjahr 2005 betrifft. Insoweit wird das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).