Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
I. Sie ist begründet, soweit sie das Streitjahr 2005 betrifft. Insoweit wird das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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