BFH - Beschluss vom 15.03.2006
X B 8/06
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1140
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 44/04

Aussetzung des Klageverfahrens - Musterverfahren vor BFH

BFH, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen X B 8/06

DRsp Nr. 2006/9343

Aussetzung des Klageverfahrens - Musterverfahren vor BFH

1. Die Aussetzung eines Klageverfahrens kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH anhängig ist.2. Die Aussetzung nach § 74 FGO ist nur geboten, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt mit der vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klage wegen Einkommensteuer 2002 eine Teilwertabschreibung auf den Firmenwert ihrer Apotheke. Der Firmenwert sei voraussichtlich dauerhaft gemindert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), weil das Beitragssatzsicherungsgesetz ab 1. Januar 2003 zu Umsatz- und Ertragseinbußen führe.

Das FG setzte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) I R 22/05 aus.