BFH - Beschluss vom 11.03.2011
II B 152/10
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 370/06

Aussetzung des Klageverfahrens; Abwägung von prozessökonomischen Gesichtspunkten und Interessen der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen II B 152/10

DRsp Nr. 2011/6845

Aussetzung des Klageverfahrens; Abwägung von prozessökonomischen Gesichtspunkten und Interessen der Beteiligten

1. NV: Es kann ermessensgerecht sein, das Klageverfahren gegen einen Folgebescheid trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid nicht auszusetzen, wenn die Klagebegründung den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. 2. NV: Ist die Klage gegen einen Folgebescheid unzulässig, ist das Klageverfahren nicht wegen der noch ausstehenden Entscheidung über einen Grundlagenbescheid auszusetzen. 3. NV: Eine Erbengemeinschaft ist nicht zur Klage gegen die gegenüber Erben ergangenen Erbschaftsteuerbescheide befugt.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist Miterbin zur Hälfte nach ihrem im April 2003 verstorbenen Bruder E. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) ist die Erbengemeinschaft nach E, zu der neben der Klägerin zu 1. auch deren Bruder B gehört.