Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren
BFH, Beschluß vom 07.02.1992 - Aktenzeichen III B 24, 25/91
DRsp Nr. 1996/11309
Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren
»Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.«