Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen der Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 und wegen der Einkommensteuer für das Jahr 1987 nach erfolglosen Vorverfahren Klagen mit der Begründung, daß die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung über die Grundfreibeträge und über die Kinderfreibeträge und für 1981 bis 1983 auch die Regelung über den Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben verfassungswidrig seien.
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