BFH vom 07.02.1992
III B 24 25/91
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 408
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

BFH, vom 07.02.1992 - Aktenzeichen III B 24 25/91

DRsp Nr. 1997/16392

Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

»Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.«

Normenkette:

FGO § 74;

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen der Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 und wegen der Einkommensteuer für das Jahr 1987 nach erfolglosen Vorverfahren Klagen mit der Begründung, daß die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung über die Grundfreibeträge und über die Kinderfreibeträge und für 1981 bis 1983 auch die Regelung über den Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben verfassungswidrig seien.