BFH - Beschluss vom 26.01.2005
VII B 290/04
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 904
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3103/04

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VII B 290/04

DRsp Nr. 2005/4138

Aussetzung des Verfahrens

Ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren ausgesetzt, findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ohne Aufnahmeerklärung der Parteien ihr Ende. Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung ist nicht erforderlich; ergeht er dennoch, hat er lediglich deklaratorische Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2002. Mit Beschluss vom 4. August 2003 hat das FG das Klageverfahren zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Kontrollverfahrens und gerichtlicher Aufforderung an die Beteiligten zur Stellungnahme hat das FG mit Beschluss vom 9. September 2004 das Klageverfahren wieder aufgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nicht begründet worden ist.