BFH - Beschluss vom 06.05.2005
XI B 181/04
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1607
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6331/01

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen XI B 181/04

DRsp Nr. 2005/10390

Aussetzung des Verfahrens

1. Ein Klageverfahren ist gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.2. Ist lediglich vor dem BFH ein Musterverfahren anhängig, kommt die Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verrechnete positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 515 908 DM nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) mit negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 564 308 DM nur mit einem Betrag von 364 630 DM. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 137 023 DM wurde die Einkommensteuer auf 34 872 DM festgesetzt.