FG Nürnberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 104/2005
Aussetzung des Verfahrens
BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 96/06
DRsp Nr. 2007/5577
Aussetzung des Verfahrens
1. Der Vortrag einer Klin., sie sei durch ein Verfahren wegen Entzugs der Gewerbeerlaubnis in Anspruch genommen, stellt keinen schlüssigen Antrag dar, das Verfahren gemäß § 74FGO auszusetzen.2. Denn durch diesen Vortrag wird nicht ausreichend aufgezeigt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenüber dem FG-Prozess i. S. von § 74FGO vorgreiflich wäre. Das FG war daher nicht gehalten, die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO.
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