BFH - Beschluss vom 06.02.2007
X B 96/06
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 960
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 104/2005

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 96/06

DRsp Nr. 2007/5577

Aussetzung des Verfahrens

1. Der Vortrag einer Klin., sie sei durch ein Verfahren wegen Entzugs der Gewerbeerlaubnis in Anspruch genommen, stellt keinen schlüssigen Antrag dar, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen.2. Denn durch diesen Vortrag wird nicht ausreichend aufgezeigt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenüber dem FG-Prozess i. S. von § 74 FGO vorgreiflich wäre. Das FG war daher nicht gehalten, die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.