BFH - Beschluss vom 31.07.2007
VIII B 42/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 44; AO § 227, § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2305
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 537/03

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen VIII B 42/05

DRsp Nr. 2007/19066

Aussetzung des Verfahrens

1. Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens kann einen Verfahrensmangel darstellen. 2. Ein Klageverfahren ist nur auszusetzen, wenn die in ihm zu treffende Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. 3. Für das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid und einen Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Denn beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 44; AO § 227, § 218 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.