BFH - Urteil vom 07.05.2014
I R 59/13
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2874/12

Aussetzung des Verfahrens Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen I R 59/13

DRsp Nr. 2014/13527

Aussetzung des Verfahrens Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO

NV: Das FG ist im Regelfall (Ermessensreduktion auf "Null") zur Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit dem anderen (vorgreiflichen) Verfahren (hier: Einspruchsverfahren), in dem über Bilanzansätze für zurückliegende Wirtschaftsjahre gestritten wird, rechtlich in der Weise verknüpft ist, dass diese -bspw. über den Grundsatz der formellen Bilanzenzusammenhangs - auf die Bilanzierung im (anhängigen) Streitjahr einwirken (Bestätigung der Rechtsprechung).

Das Merkmal des sog. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist die Aktivierung des Vorsteueranspruchs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien im Streit. Die Wirtschaftsjahre der Klägerin enden jeweils zum 30. September.