BFH - Beschluß vom 20.08.1999
V B 95/99
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 213

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen V B 95/99

DRsp Nr. 2000/740

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

Eine Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens betr. Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO über USt-Vorauszahlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines beim Landgericht X anhängigen Verfahrens oder bis zu dessen sonstiger Erledigung kann nicht darauf gestützt werden, die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Aufrechnungserklärungen seien wegen Erledigung nicht mehr Gegenstand des dortigen Verfahrens und damit nicht mehr vorgreiflich. Es fehlt insoweit am konkreten Vortrag, es sei die objektiv eingetretene Erledigung geltend gemacht worden.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 4. April 1999 setzte das Finanzgericht (FG) das anhängige Klageverfahren (betr. Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- über Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Juni und Juli 1997) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Landgericht X (LG) anhängigen Verfahren ... oder bis zu dessen sonstiger Erledigung aus. Es nahm zwar eigene Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an, hielt die Aussetzung aber für sachgerecht (Bezugnahme auf Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).