BFH - Beschluss vom 02.08.2007
XI B 43/07
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2307
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5205/03

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen XI B 43/07

DRsp Nr. 2007/18748

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. 2. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 1999 gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 enthaltenen Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 unter Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG geltend gemachte Verluste aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.