BFH - Beschluss vom 01.08.2012
IV R 55/11
Normen:
FGO § 74; GewStG § 8 Nr. 1 lit. f;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 239/11

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Franchisegebühren bei der Gewerbesteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss FG Hamburg - 1 K 138/10 29.02.2012 - EFG 2012, 960

BFH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IV R 55/11

DRsp Nr. 2012/18433

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Franchisegebühren bei der Gewerbesteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss FG Hamburg – 1 K 138/10 29.02.2012 – EFG 2012, 960

1. NV: Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) ist vorgreiflich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG. 3. NV: An einem der Aussetzung des Klageverfahrens entgegenstehenden besonderen berechtigten Interesse der Klägerin kann es fehlen, wenn sie selbst eine Aussetzung des Verfahrens auf der Grundlage einer Vorlage des beschließenden Senats an das BVerfG angeregt hat.

Normenkette:

FGO § 74; GewStG § 8 Nr. 1 lit. f;

Gründe