BFH - Beschluss vom 15.05.2013
I R 74/12
Normen:
FGO § 74; FGO § 121 Satz 1; KAGG § 43 Abs. 18; KAGG § 40a Abs. 1 Satz 2;

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlage betreffend die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen

BFH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen I R 74/12

DRsp Nr. 2013/16916

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlage betreffend die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen

NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 1 BvL 5/08) auf Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983) darüber zu entscheiden, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) --sog. Korb II-Gesetz-- angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn dem Abzugsausschluss keine Teilwertabschreibungen, sondern Aktienverluste eines Versicherungsunternehmens aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds zugrunde liegen.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 121 Satz 1; KAGG § 43 Abs. 18; KAGG § 40a Abs. 1 Satz 2;

Gründe