I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beantragt, das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII R 104/98 (Vorinstanz Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98) anhängige Verfahren auszusetzen. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen. Der BFH werde sich mit der Frage zu befassen haben, ob eine Abtretung erst dann wirksam sei, wenn Grund und Höhe eines Anspruchs begründet seien. Diese Rechtsfrage sei für das Einkommensteuer-Verfahren nicht vorgreiflich.
Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass der Beschluss nicht durch den Einzelrichter habe gefasst werden dürfen. Das Verfahren VII R 104/98 sei vorgreiflich.
Der Kläger beantragt, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 auszusetzen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
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