BFH - Beschluß vom 03.02.2000
XI B 65/99
Normen:
FGO §§ 74, 79a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 875

Aussetzung des Verfahrens; Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen XI B 65/99

DRsp Nr. 2000/3733

Aussetzung des Verfahrens; Einzelrichter

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens kann der bestellte Berichterstatter treffen. Denn liegt das nach § 69 a Abs. 3 und Abs. 4 FGO erforderte Einverständnis der Beteiligten vor oder ist er gem. § 79 a Abs. 1 und Abs. 4 FGO ohnehin für die Entscheidung zuständig, kann der bestellte Berichterstatter anstelle des Senats die Entscheidung treffen.

Normenkette:

FGO §§ 74, 79a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beantragt, das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII R 104/98 (Vorinstanz Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98) anhängige Verfahren auszusetzen. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen. Der BFH werde sich mit der Frage zu befassen haben, ob eine Abtretung erst dann wirksam sei, wenn Grund und Höhe eines Anspruchs begründet seien. Diese Rechtsfrage sei für das Einkommensteuer-Verfahren nicht vorgreiflich.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass der Beschluss nicht durch den Einzelrichter habe gefasst werden dürfen. Das Verfahren VII R 104/98 sei vorgreiflich.

Der Kläger beantragt, das Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 auszusetzen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.