FG Köln - Beschluss vom 22.06.2020
14 K 2039/19
Normen:
FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Aussetzung des Verfahrens gemäß gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Kläger aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen; Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen für zwei Photovoltaikanlagen; Einordnung der Gewinnanteile der Gesellschafter als Einkünfte eines Gewerbebetriebs

FG Köln, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 14 K 2039/19

DRsp Nr. 2020/12705

Aussetzung des Verfahrens gemäß gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Kläger aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen; Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen für zwei Photovoltaikanlagen; Einordnung der Gewinnanteile der Gesellschafter als Einkünfte eines Gewerbebetriebs

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 74 FGO ausgesetzt, bis abschließend entschieden ist, ob Einkünfte der Kläger aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Normenkette:

FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig sind nach der mündlichen Verhandlung noch Investitionsabzugsbeträge für zwei Photovoltaikanlagen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als bei ihm angestellte ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielen der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und beide Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensteuer 2015