LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2017
4 TaBV 102/16
Normen:
GG Art. 9; MitbestG § 1; MitbestG § 6; MitbestG § 7; MitbestG § 16; MitbestG § 22; MitbestG § 24; AktG § 100 Abs. 1; AktG § 104 Abs. 1; AktG § 250 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 253; ZPO § 256; ArbGG § 2a Abs. 3; ArbGG § 80 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 435
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 160/15

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 102/16

DRsp Nr. 2017/6745

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung

1. Bei anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO grundsätzlich in Betracht.2. Es kann im Rahmen des Ermessens nach § 148 ZPO gegen eine Aussetzung sprechen, dass sie die gesetzlich gem. § 97 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Wirkung gegen alle (erga omnes) einer rechtskräftigen Entscheidung (hier über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft) nähme.3. Die Wahl von Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsrat gem. § 7 Abs. 2 MitbestG auf Vorschlag einer Arbeitnehmervereinigung, der die Gewerkschaftseigenschaft fehlt, ist unwirksam. War das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft weder offenkundig noch zuvor gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG mit Wirkung für alle rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl allerdings nicht nichtig. Die nach der Wahl eintretende Rechtskraft der Entscheidung über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 8) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2016 - 14 BV 160/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III.