BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X B 14/13
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 956
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5076/06

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf einen anderweit anhängigen Rechtsstreit

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X B 14/13

DRsp Nr. 2013/6821

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf einen anderweit anhängigen Rechtsstreit

1. NV: Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten worden, ist die Aussetzung eines Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessungsentscheidung aber den Regelfall dar. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid bereits seit längerer Zeit anhängig ist, das dortige Gericht aber mitteilt, dass in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen sei. 2. NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur in Bezug auf solche Akten, die dem Gericht vorliegen. 3. NV: Die Einleitung eines In-camera-Verfahrens nach § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG die Vorlage bestimmter Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angefordert hat und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Anordnung nachzukommen.

1. Ist ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4.); das Ergehen eines Endurteils würde in einem solchen Fall einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen.