FG München - Urteil vom 20.02.2013
9 K 3184/11
Normen:
AO § 8; AO § 9; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 74;

Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO Grundsätze zur Berücksichtigung neuer Tatsachen regelmäßiger Aufenthalt des Steuerpflichtigen in einer ihm gehörenden Immobilie im Inland

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 3184/11

DRsp Nr. 2013/7531

Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO Grundsätze zur Berücksichtigung neuer Tatsachen regelmäßiger Aufenthalt des Steuerpflichtigen in einer ihm gehörenden Immobilie im Inland

1. Ein Klageverfahren betreffend die tatsächliche Frage, ob der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung im Inland in den Streitjahren tatsächlich bewohnt hat, kann nicht gemäß § 74 FGO im Hinblick auf ein vor dem BFH anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt werden, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob ein von mehreren Piloten angemietetes und abwechselnd genutztes Standby-Zimmer einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO darstellen kann. 2. Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des FA kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen, insbesondere darauf an, ob der Steuerpflichtige dem FA die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreitet hat. Ist dies zu verneinen, kann sich der Steuerpflichtige – unabhängig von einem eventuellen eigenen Verschulden – nicht auf eine Nachlässigkeit des FA bei der Ermittlung der für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse berufen.