BFH - Beschluss vom 17.01.2005
VIII B 73/03
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 898
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 721/01

Aussetzung des Verfahrens: Ordnungswidrigkeitenverfahren

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 73/03

DRsp Nr. 2005/5067

Aussetzung des Verfahrens: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Aussetzung eines Verfahrens wegen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens, zu der das FG nur in Ausnahmefällen verpflichtet wäre, käme allenfalls dann in Betracht, wenn ein solches Verfahren schon anhängig gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe es fälschlicherweise für erwiesen angesehen, dass er den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht habe, macht er lediglich im Stile einer Revisionsbegründung einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend. Das reicht für die schlüssige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.